Grenzüberschreitende Nachbargrundstücksdämmung

Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

1. § 23a NachbarG NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW)), der die Pflicht zur Duldung des Überbaus zum Zwecke der nachträglichen Wärmedämmung regelt, ist verfassungskonform.

2. Werden mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung in Anspruch genommen, sind sie notwendige

Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO.

3. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist es, wenn es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handelt, gem. Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. (Redaktioneller Leitsatz)

BGH, Urt. v. 12.11.2021 -V ZR 115/20-