Gutachterausschuß für Grundstückswerte, Auskunftspflicht

Unter den weit zu fassenden des § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen alle Personen, die Angaben über das Kaufgrundstück machen können; neben dem Eigentümer, Verkäufer und Käufer u.a. auch Verwalter, Makler, Mieter, Pächter, dinglich Berechtigte, Nachbarn, Baufirmen, Ver- und Entsorgungsunternehmen, Banken usw.

Auch der Umstand, dass der Gutachterausschuß auf anderem Wege Informationen einholen könnte bzw. bereits über die Angaben der Käufer welche erhalten hat, steht der Auskunfstspflicht nach § 197 BauGB nicht entgegen.

Erforderlich sind Auskünfte nicht erst dann, wenn sie für den Gutachterausschuß unverzichtbar sind, sondern bereits dann, wenn sie dessen Arbeit nachvollziehbar erleichtern. Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von besonderem Interesse.

VG Sigmaringen, Urt. vom 30.01.2014 -2 K 2218/12-