Haftung des gerichtlichen  Sachverständigen nach § 839a BGB 

  1. § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.
  2. § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.
  3. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff. StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. von Art. 34 Satz 1 GG.

Dieses Urteil sollte auch von einem Immobiliengutachter und Immobiliensachverständigen beachtet werden.

BGH, Urt. vom 06.03.2014 – /ll ZR 320/12 –