Keine Verpflichtung des Sachverständigen, geöffnete Bauteile wieder zu verschließen

  1. Der gerichtlich bestellte SV bestimmt in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Daher hat er auch notwendige Bauteilöffnungen vorzunehmen. Er kann diese Tätigkeit nicht auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.

 

  1. Der SV hat jedoch nicht den Zustand wiederherzustellen, der vor der Begutachtung bestanden hat. Denn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist zur Begutachtung nicht erforderlich.

 

OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2016 – 5 W49/16 –