Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2017-4 C 5/16-
Immobilienbewertung Otten
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2017-4 C 5/16-
Immobilienbewertung Otten Sachverständigenbüro
Immobiliengutachter für Immobilienbewertungen
Wilhelm Otten
Essiger Weg 5
53881 - Euskirchen
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Telefon: 02251/71744