Mieterhöhungsverlangen

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Immobiliensachverständige bzw. Immobiliengutachter.

Ordnet der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen die streitgegenständliche Wohnung in eine nicht ihrem Baujahr entsprechende jüngere Baujahrsflasse ein, ist der Streit zur Berechtigung dieser Maßnahme nicht eine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens.

Ein herangezogener gerichtlicher Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter muss daher bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.

BGH, Urt. vom 3.07.2013 -VIII ZR 269/12 siehe auch