Nachweis besonderer Sachkunde; öffentliche Bestellung zum Sachverständigen

  1. Die »besondere Sachkunde« einer Person, die Voraussetzung ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist (§ 36 GewO), kann gerichtlich uneingeschränkt überprüft werden. Die Pflicht zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und die Befugnis zur Anwendung eigener Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht auf dem Fachgebiet nicht selbst fachkundig ist. In diesem Fall hat das Gericht seinerseits gerichtliche Sachverständige im Wege der Beweisaufnahme hinzuzuziehen (ebenso BVerwG, Urt. v. 28.05.2014
    – 8 B 61/13 -, GuG 2014, 329).
  2. Zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gehört die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung. Da der Nachweis besonderer Sachkunde auf

jede geeignete Weise möglich ist, kann das Gericht hierzu auch die Durchführung eines ››Fachgesprächs« in der mündlichen Verhandlung anordnen, ohne dass dieses einem Fachgespräch in einem außerrechtlichen Sinne entsprechen muss.

  1. Bei einem derartigen Fachgespräch handelt es sich um einen Akt der Beweisaufnahme zur Vorbereitung richterlicher Überzeugungsbildung. Soweit dabei die Fähigkeit zur spontanen mündlichen Stellungnahme einzuschätzen ist, bedarf es keiner speziellen Kenntnisse auf dem Fachgebiet, sondern es reicht die einschlägige richterliche Erfahrung.

VCH München, Beschl. v. 13.02.2017 -22 ZB 15.26639 –