Pflichtverletzung – Haftung

Eine objektive Pflichtverletzung i.S. des § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn im Gutachten nicht zu einer Frage Stellung genommen wird, die nicht Gegenstand des Auftrages ist. Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Interesse.

 

OLG Düsseldorf, Urt. vom 7.05.2013  -21 U 3/12-