Rundstempel

Nicht öffentlich bestellter Bausachverständiger darf keinen Rundstempel benutzen.

Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung zu beachten.

OLG Koblenz, Urt. vom 06.08.2074 – 9 U 194/74