Sachverständigenkosten im Beweisverfahren

Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gemäß § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

BGH, Beschl. vom 7.02.2013 -VII ZB 60/11-