Sachverständiger zur Mangelermittlung; ersatzfähiger Mangelfolgeschaden

Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI. Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.

Auch ein Immobiliensachverständiger und Immobiliengutachter sollte dieses Urteil beachten.

OLG Hamm, Urt. vom 19.11.2014  -12 U 58/14-