Schädlingsbefall – Haftungsbeschränkung

Wird ein Immobiliensachverständiger bzw. ein Immobiliengutachter beauftragt, ein Verkehrswertgutachten zu einer zu verkaufenden Immobilie zu erstellen, ist er nicht verpflichtet, die Immobilie auf etwaige Baumängel, insbesondere versteckte und nicht sichtbare, zu überprüfen. Ferner kann der Immobiliengutachter seine Haftung gegenüber dem Käufer der Immobilie aufgrund des von ihm erteilten Hinweises im schriftlichen Gutachten, dass er das Objekt nicht auf versteckte Mängel untersucht habe und diesbezüglich gegebenenfalls ein Schadengutachter hinzugezogen werden müsse, wirksam begrenzen.Dieses Urteil ist für alle Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige wichtig.

 

OLG Oldenburg, Urt. vom 6.08.2014  -4 U 17/14-