Selbstständiges Beweisverfahren, Dritte müssen relevante Urkunden vorlegen

Eine Anordnung nach § 142 ZPO ist einem Dritten gegenüber auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich. In diesem Fall kann die Anordnung durch Zwischenurteil überprüft und gegebenenfalls auch erzwungen werden.

Dieser Beschluß ist auch für Immobiliensachverständige /Immobiliensachverständiger) und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung für Gerichte von Bedeutung

OLG Düsseldorf Beschl. vom 30.01.2014 – 5 W 84/13 –