Spekulative Überhöhung eines in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots

Überschreitung des Marktwerts des Grundstücks um mehr als die Hälfte; Grobes Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstückstücks

  1. a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschl. v. 29.04.2016 – BLw 2/12, BGHZ 210,134 Rn. 27 ff.)
  2. b) Die Versagung der Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt neben einem groben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
    BGH, Beschl. v. 27.04.2018 -BLw 3/17-