Unbegründete Ablehnung eines Sachverständigen

Unbegründete Ablehnung eines Sachverständigen

  1. Die angebliche oder tatsächliche Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit einer sachverständigen Feststellung oder Bewertung kann grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. (redaktioneller Leitsatz)
  2. Der Tatrichter muss sich in einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt und jeder Behauptung ausdrücklich oder gar ausführlich auseinandersetzen, es muss sich nur aus den Gründen ergeben, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)

OLG München, Beschl. v. 16.10.2017-28 W 1615/17-