Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Für ein im Außenbereich  (§ 35 BauGB) gelegenes Grundstück muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen, um es bei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter als Bauerwartungsland zu qualifizieren.

 

OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2013  – 15 KF 12/08 –