Vereinbarung im Mietvertrag übergesondert zu zahlende Verwaltungskostenpauschale unwirksam

Vereinbarung im Mietvertrag übergesondert zu zahlende Verwaltungskostenpauschale unwirksam

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.

BGH, Urt. v. 19.12.2018 -VIII ZR 254/17-