Verkehrswertermittlung von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige

Wie der Verkehrswert eines Grundstücks zu bestimmen ist, ergibt sich aus der Wertermittlungsverordnung 1988 bzw. seit dem 1. Juli 2010 aus der Immobilienwertermittlungsverordnung.

Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verkehrswertermittlung sei nicht nach der jeweiligen Vermarktungsform zu unterscheiden, ist ohne Zweifel richtig und bedarf daher keiner höchstrichterlichen Überprüfung in einem Revisionsverfahren.

Nicht ernsthaft infrage stellen lässt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB und dem Marktwert im Sinne des Europäischen Rechts gebe es keinen Unterschied. Im deutschen Recht lässt sich diese Gleichsetzung aus der Änderung von § 194 BauGB durch Art. 1 Nr. 60 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. IS 1359, 1376) ablesen, nach der es in der Vorschrift jetzt heißt: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt…“

Seitens der europäischen Institutionen wird der Begriff des Marktwertes ebenfalls nicht in einem abweichenden Sinn verstanden.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 16.Dezember 2010 (2. Kammer -C-480/09 P, Abl EU 2011, Nr. C 55, 15)

BGH, V ZR 192/10, Beschluss v. 28.April 2011, Rückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung des Revision; Briefe zum Agrarrecht 2011 H. 7, S. 268