Weisung des Gerichts an den Sachverständigen zur Bauteilöffnung

Dem Sachverständigen ist es zwar unbenommen, die Bauteileröffnung selbst zu veranlassen und durch Handwerker als untergeordnete Hilfspersonen vornehmen zu lassen. Er kann hierzu jedoch nicht, wenn er nicht von sich aus bereit ist, vom Gericht gem. § 404a ZPO angewiesen werden, denn die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht bezieht sich auf die Gutachtenerstattung und auf die zu begutachtenden Punkte, nicht auf nicht zu den Pflichten des Sachverständigen zählende handwerkliche Vorbereitungsmaßnahmen.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.10.2017 -1 W52/17-