Wohn- und Nießbrauchrechte

Die Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.

§ 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks abgezogen wird.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

BFH, Urt. vom 9.04.2014 -II R 48/12-