Zulässige Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe

Hat der Sachverständige beantragt, den Stundensatz in Anlehnung an bestimmte Honorargruppen festzusetzen, so zielt dieses Begehren auch darauf ab, eine Einordnung der Tätigkeit in eine Honorargruppe herbeizuführen. Die hierauf ergangene Entscheidung kann unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt. Dieser Beschluss ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Erstellung von Immobiliengutachten von Bedeutung.

OLG Saarbrücken, Beschl. vom 21.02.2014 -9 W 4/14-