Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer
Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.
BGH, Urt. v. 15.12.2017-V ZR 275/16 –