Widerruf der Gestattung eines Leitungsrechtes
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier durch die unterirdisch verlegten Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Dieses Urteil sollte ein Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter bei der Erstellung von Immobiliengutachten unbedingt beachten.
BGH, Urt. vom 16.05.2014 -V ZR 181/13-