Ablehnung des Sachverständigen wegen Zweifel an Sachkunde
Ablehnung des Sachverständigen wegen Zweifel an Sachkunde oder Unzulänglichkeit des Gutachtens: Vorrang einer vorherigen Anhörung und/oder Erstellung eines neuen Gutachtens
Mangel an Sachkunde und Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit können ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.
KG Berlin, Beschl. v. 01.02.2018 -10 W 21/18-