Mit Alufolie gegen feuchte Wände
Wer ein Haus verkauft, kann sich nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er arglistig verschweigt, dass mehrere Wände im Haus feucht sind und er auch noch Maßnahmen ergreift, um die feuchten Stellen zu verbergen. Zum einen habe der Verkäufer von der Feuchtigkeit gewußt und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Zum anderen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass nicht zuletzt an den von Feuchtigkeit betroffenen Wänden hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibt, zeigt die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hält. Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Dieses Urteil hat besondere Bedeutung für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung.
OLG Oldenburg, -1 U 129/13-