Sachverständigenvergütung für gerichtliche Sachverständige
Beim nach Stundensätzen zu bemessenden Honorar eines gerichtlichen Sachverständigen sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen. Zwischen der Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine gewisse Proportionalität bestehen. Dieser Beschluß ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung von großer Bedeutung.
OLG München, Beschl. vom 22.02.2014 -11 W 40/14-