Umlegung, Grunderwerbsteuer, Umlegung, freiwillige
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Dieser Beschluss ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung wichtig.
BVerfG, Beschl. vom 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11 –