Ausgleichsbetrag

Bei der Immobilienbewertung des Ausgleichsbetrages durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter auf der Grundlage der Komponentenmethode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, auf die Restnutzungsdauer einer Anlage abzustellen (vgl. § 6 Abs. 6 ImmoWertV), wenn der Ausbau der Straße im Zeitpunkt der Entstehung des Sanierungsausgleichs bereits 11 Jahre zurück lag und der Ausbauvorteil bei Annahme eines 40-jährigen Nutzungszeitraumes in der Tat nur um 27,5 v.H. verbraucht gewesen ist.

VG Koblenz, Urt. vom 26.11.2012  – 4 K 255/12 siehe