Befangenheit eines Sachverständigen, Entschuldigung

Selbst wenn ein Verhalten oder eine Äußerung eines Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann dieser durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen.

Dieser Beschluss ist auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von Bedeutung.

LG Marburg, Beschl. vom 20-05.2014  -5 O 66/11-