Bestellung, Widerruf – Unzuverlässigkeit eines Sachverständigen – Gefälligkeitsgutachten

1. Bereits ein einziges Gefälligkeitsgutachten begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

2. Die Weiterverwendung des Rundstempels nach Ablauf der Bestellung begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

3. Die Unzuverlässigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit führt zur Löschung aus der Architektenliste, soweit die Befugnis entfällt, die geschützte Berufsbezeichnung ››Architekt« zu führen.

Dieses Urteil sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.

VG Frankfurt am Main, Urt. vom 25.02.2015 – 4 K 4602/14 –