Kostenansatz durch Gerichte reduziert, Sachverständiger kann anfechten

Beanstanden die Parteien den gerichtlichen Kostenansatz für einen Sachverständigengutachten, worauf das Gericht im Verfahren nach § 6 GKG die Sachverständigenvergütung erstmals fest- und herabgesetzt und zugleich eine Rückerstattung der Überzahlung anodnet, kann der am Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz originär nicht beteiligte Gutachter diese Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 JVEG mit der Beschwerde anfechten.

Dieser Beschluss des OLG hat auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Erstellung von Immobiliengutachten Bedeutung.

OLG Koblenz, Beschl. vom 10.04.2014  -14 W 207/14-