Kündigung eines Wohnraummietvertrags; unzumutbare Härte

Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, die Beendigung des Mietverhältnisses stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) und trägt er zu seinen diesbzgl. geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substantiiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner -behaupteten- Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; im Anschluss an Senatsurt. v. 22.05.2019 -Vlll ZR 180/18, BGHZ 222, 133, Rn. 31, 44 = ZMR 2019, 848 und VIII ZR 167/17, ZMR 2019, 668 = NJW-RR 2019, 972 Rn. 38).

BGH, Beschl. v. 26.05.2020 -VIII ZR 64/19 –

 

Der Beschluß sollte vom Immobiliengutachter und Immobiliensachverständigen bei der Immobilienbewertung beachtet werden.