Umlage der Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind -hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder- erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

LG München I, Urt. v. 15.04.2021 -31 S 6492/20-