Befangenheit eines Sachverständigen, Wortwahl

Stellt der Sachverständige im Ausgangsgutachten umfangreiche Ausführungen und Berechnungen an und wird diese Arbeit trotzdem als „oberflächlich“ kritisiert, so ist es zumindest verständlich, dass er sich in einem Ergänzungsgutachten bei der Wahl einiger Formulierungen vergreift. Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht begründet.

Dieser Beschluß hat auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung Bedeutung.

OLG Köln, Beschl. vom 22.09.2014   -17 W 193/14-