Erforderlicher Zeitaufwand für ein Gutachten

  1. Die für die Gutachtenerstattung erforderliche Zeit ist nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Weil es weitgehend im Ermessen des Sachverständigen steht, welche Arbeiten in welchem Umfang zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind.
  2. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgewendete Zeit außer Verhältnis zur Klärung der Beweisfrage steht. Kann dies zu einer Kürzung der vom Sachverständigen angegebenen Zeit führen.

OLG Braunschweig, Urt. v. 06.10.2016 – 2 W 62/15-