Mieterhöhungsverlangen aufgrund von Vergleichsmieten

Die konkrete Anschrift der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogenen Vergleichsobjekte ist entbehrlich, wenn der Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige in seinem Gutachten und den ergänzenden Ausführungen die Objekte nach Lage und Ausstattung so beschreibt, daß das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten hat.

LG Berlin, Urt. vom 18.09.2012 – 63 S 417/10 siehe auch