Die Lage eines Grundstücks im Schutzstreifen längs einer Bundesautobahn schließt bei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter die konjunkturelle Entwicklung nicht notwendig aus.
BGH Beschl. v. 05.11.1981, Az.: III ZR 15/81