Die Lage eines Grundstücks im Schutzstreifen längs einer Bundesautobahn schließt bei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter die konjunkturelle Entwicklung nicht notwendig aus.

BGH Beschl. v. 05.11.1981, Az.: III ZR 15/81

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Die Anordnung eines Bauschutzbereiches nach dem Luftverkehrsgesetz schließt bei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter die konjunkturelle Entwicklung nicht notwendig aus.

BGH Urt. v. 29.04.1968, Az.: III ZR 141/65

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Der gemeine Wert eines Grundstücks, ermittelt durch eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG im Zeitpunkt der Aufgabe einzusetzen ist, wird durch einen späteren auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert.

Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 AO 1977

BFH, 01.04.1998, XR 150/95

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Eine Einbeziehung sogenannter Nachstichtagsergebnisse in die Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter widerspricht sowohl wertermittlungstheoretischen Grundsätzen als auch der von der obergerichtlichen Rechtsprechung des BGH entwickelten Wurzeltheorie.

BGH, 17.01.1973 – IV ZR 142/70

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Hört ein Grundstück (endgültig) auf, eine Handelssache zu sein, weil es beispielsweise als künftiges Straßenland angesehen wird, ist eine Vorwirkung  der späteren  Eigentumsentziehung anzunehmen.

Die sogenannte Vorwirkung ist bei der Immobilienbewertung in der Enteignung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu berücksichtigen

BGH, 12.06.1975 – III ZR 25/73

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Eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter ist nicht zu verwechseln mit einem Bauschadengutachten

LG Potsdam vom 9.1.2007 – 60 203/06

Ein feuchter Keller kann nicht nur zu einer Mietminderung führen, auch bei der Immobilienwertermittlung durch einen Immobiliensachverständigen führt ein feuchter Keller zu entsprechenden Abschlägen.

Landgericht Berlin vom 12.03.2013 – Aktenzeichen (Az.) 63 S 628/12

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