Wert eines Grundstücks vs. Altlastenverdacht

Der gemeine Wert eines Grundstücks, ermittelt durch eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG im Zeitpunkt der Aufgabe einzusetzen ist, wird durch einen späteren auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert. Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175…

Enteignungsverfahren

Hört ein Grundstück (endgültig) auf, eine Handelssache zu sein, weil es beispielsweise als künftiges Straßenland angesehen wird, ist eine Vorwirkung  der späteren  Eigentumsentziehung anzunehmen. Die sogenannte Vorwirkung ist bei der Immobilienbewertung in der Enteignung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu berücksichtigen BGH, 12.06.1975 – III ZR 25/73 zum Urteil