Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen
Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die i.S.v. § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu…