1. Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden.
  2. Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017- 10 W 17/17-

 

 

  1. Für alle Varianten von § 8a JVEG gilt ein einheitlicher Verschuldensmaßstab, der auch die Fahrlässigkeit umfasst. Für das Entfallen des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen gem. § 8a Abs. 1 JVEG reicht deshalb die fahrlässige Unterlassung der Anzeige des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes aus.
  2. § 8a Abs. 1 a.E. JVEG enthält darüber hinaus ebenso wie § 8a Abs. 5 a.E. JVEG eine Verschuldensvermutung, weshalb es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 18 W58/17 –

  1. Eine ››erhebliche« Überschreitung des Auslagenvorschusses – die gem. § 8a Abs. 4JVEG zu einer Kürzung der Sachverständigenvergütung führen kann – setzt voraus, dass Kosteninteressen der Parteien tangiert sind.
  2. Wäre der Gutachtenauftrag bei einer rechtzeitigen Anzeige des Sachverständigen, dass der angeforderte Vorschuss nicht ausreicht, weder abgebrochen noch eingeschränkt worden, kommt eine Kürzung der Vergütung gem. § 8a Abs. 4JVEG nicht in Betracht.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.04.2017 – 73 W25/17-

 

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.

BGH, Urt. v. 01.02.2017-VIIZB 18/14-

 

Der Nachweis der besonderen Sachkunde für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gem. § 36 GewO für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken kann nicht allein durch die fachlich ordnungsgemäße Ausübung des Berufs oder die vormalige Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erbracht werden. Denn ohne den Nachweis von über dem Durchschnitt liegenden Kenntnissen und Fähigkeiten wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person aus dem Kreis seiner Berufskollegen herauszuheben.

OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2017- 4 B 799/16 –

  1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist inhaltlich vom Regelungsziel des § 36 GewO her zu definieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten lnteressenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten.
  1. Da der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten beim Nachweis der besonderen Sachkunde gewichtige Bedeutung zukommt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bestellungsbehörde vorrangig darauf abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt.
  2. Die besondere Sachkunde setzt erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, zumal er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat.

OVG Bautzen, Urt. v. 14.03.2017 – 3A 645/16 –

  1. Die »besondere Sachkunde« einer Person, die Voraussetzung ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist (§ 36 GewO), kann gerichtlich uneingeschränkt überprüft werden. Die Pflicht zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und die Befugnis zur Anwendung eigener Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht auf dem Fachgebiet nicht selbst fachkundig ist. In diesem Fall hat das Gericht seinerseits gerichtliche Sachverständige im Wege der Beweisaufnahme hinzuzuziehen (ebenso BVerwG, Urt. v. 28.05.2014
    – 8 B 61/13 -, GuG 2014, 329).
  2. Zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gehört die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung. Da der Nachweis besonderer Sachkunde auf

jede geeignete Weise möglich ist, kann das Gericht hierzu auch die Durchführung eines ››Fachgesprächs« in der mündlichen Verhandlung anordnen, ohne dass dieses einem Fachgespräch in einem außerrechtlichen Sinne entsprechen muss.

  1. Bei einem derartigen Fachgespräch handelt es sich um einen Akt der Beweisaufnahme zur Vorbereitung richterlicher Überzeugungsbildung. Soweit dabei die Fähigkeit zur spontanen mündlichen Stellungnahme einzuschätzen ist, bedarf es keiner speziellen Kenntnisse auf dem Fachgebiet, sondern es reicht die einschlägige richterliche Erfahrung.

VCH München, Beschl. v. 13.02.2017 -22 ZB 15.26639 –

Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte und der von ihm mit der gutachterlichen Feststellung des Schadens beauftragte Sachverständige keine konkrete Gebührenvereinbarung getroffen haben.

LG Freiburg, Urt. v. 24.11.2016 – 3 S 148/16 –

  1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
  2. Die Notwendigkeit ist zu begründen und glaubhaft zu machen (§ 102 Abs. 2 Satz1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung ist dabei nicht ausreichend, wenn dort nur formelhaft Tätigkeiten aufgeführt sind, die die Notwendigkeit nicht begründen (hier: »Telefonat, »Durchsicht« »Klageschrift«, »Texte erstellt«, ››Schreiben«, ››Ortsbesichtigung«, ››Schriftverkehr«, »Durchsicht Unterlagen«, Durchsicht BWSV, »Text für BWSV« usw.).
  3. Zur Begründung der Notwendigkeit gehört auch, dass dargelegt wird, dass die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können.

OLG Koblenz, Urt. v. 23.06.2016 – 14 W 319/16 –

Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung der lnvestitionsentscheidung werden nicht als vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB) ersetzt, wenn eine Vertragspartei wegen einer Pflichtverletzung des anderen Vertragspartners vom Vertrag zurücktritt.

OLG Hamm, Urt. v. 04.07.2016 – 22 U28/16 –