Beim Verkauf eines 50 Jahre alten Hauses mit Hinweis im Vertrag ››Vorratskeller« liegt bei Feuchtebelastung der Kellerräume kein Mangel vor.

OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2017 -11 U 44/17-

Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.

BGH, Urt. v. 15.12.2017-V ZR 275/16 –

  1. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er -bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft- dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.
  2. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urt. v. 13.10.2017-V ZR 11/17-

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7Abs. 1 Heizkostenv) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2007 -VIII ZR 261/06, NJW 2008,142 Rn. 19).

BGH, Urt. v. 30.05.2018 -VIII ZR 220/17-

Dem Sachverständigen ist es zwar unbenommen, die Bauteileröffnung selbst zu veranlassen und durch Handwerker als untergeordnete Hilfspersonen vornehmen zu lassen. Er kann hierzu jedoch nicht, wenn er nicht von sich aus bereit ist, vom Gericht gem. § 404a ZPO angewiesen werden, denn die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht bezieht sich auf die Gutachtenerstattung und auf die zu begutachtenden Punkte, nicht auf nicht zu den Pflichten des Sachverständigen zählende handwerkliche Vorbereitungsmaßnahmen.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.10.2017 -1 W52/17-

Wirkung einer im selbständigen Beweisverfahren vorgezogenen Beweisaufnahme zwischen den Parteien; Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens

  1. a) Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.
  2. b) Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.
  3. c) Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gem. § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.

BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – VIII ZR 101/17-

  1. Hat eine Partei in einem umfangreichen Schriftsatz sowohl Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten erhoben als auch weiteren und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag unterbreitet, jedoch keine konkreten Beweisfragen zum Gutachten selbst gestellt, so verletzt das Gericht seine Anleitungspflicht gegenüber dem Sachverständigen, wenn es ihn lediglich mit einem ergänzenden Gutachten ››zu den Fragen« der Partei beauftragt.
  2. In einem solchen Fall erweckt der Sachverständige nicht bereits dadurch den Eindruck der Befangenheit, dass seine Stellungnahme lediglich auf die Einwände gegen seine fachliche Kompetenz eingeht, ohne sich zugleich mit den weiteren Beanstandungen auseinanderzusetzen.
  3. Auch Entgegnungen eines Sachverständigen auf persönliche Vorwürfe einer Partei sind stets im jeweiligen Kontext zu würdigen; der Gutachter darf auf persönliche Angriffe gegen seine fachliche Kompetenz auch mit einer zugespitzten Wortwahl -bis hin zu einer gewissen Schärfe- reagieren, solange sich seine Formulierungen im Rahmen dessen bewegen, was angesichts der massiven Vorwürfe der Partei noch angemessen und vertretbar erscheint (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 W 1768/11).

OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2018 – 4 W 1/18 –

Keine Haftung des SV für im Zwangsversteigerungsverfahren erstelltes Verkehrswertgutachten bei im Nachhinein vom Ersteher nicht zu beweisender mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

 

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.03.2017 – 3 U 56/07 –

 

1. Zur Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags gem. § 154 BauGB (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 16.04.2015 -, 4 Bf 66/13 -, GuG 2016, 269; OVG Hamburg, Urt. v. 21.06.2016 – 3 Bf 54/15 -).

 

2. Eine bloße Teilaufhebung bzw. eine teilweise Aufrechterhaltung von Bescheiden, mit denen ein Ausgleichsbetrag auf der Grundlage einer nicht vollständig plausiblen Bodenwertermittlung festgesetzt wird, kann durch das Gericht dann erfolgen, wenn eine Bemessung des bewertungsfehlerfrei ermittelten Ausgleichsbetrags möglich ist, ohne dass hierdurch der Wertermittlungsspielraum der Behörde berührt wird und ohne dass das Gericht hierfür eine eigene Bewertung vornehmen muss (Weiterentwicklung von OVG Hamburg, Urt. v. 02.02.2012 – 4 Bf 75/09 -GuG 2013, 246; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Bf 207/15 -).

 

OVG Hamburg, Urt. v. 26.07.2017 – 3 Bf 52/15 –

 

Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.

 

OLG München, Beschl. v. 26.04.2017 – 34 Wx 72/17-