1. Die Berechnung (des Ausgleichsbetrags) ist aus mehreren unabhängigen Gründen zu beanstanden. Bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung steht der Gemeinde nach allgemeiner Auffassung ein Wertermittlungsspielraum zu, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle erlaubt. Er bezieht sich grundsätzlich auf die Wahl des anzuwendenden Wertermittlungsverfahrens. Der Wertermittlungsspielraum ist jedoch beschränkt. Er erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt.
  2. Anfangswert: Hieran gemessen ist die der Festsetzung des Ausgleichsbetrags zugrunde liegende Ermittlung des Anfangswerts des Grundstücks zu beanstanden, denn der Beklagte (Land Berlin) hat entgegen der Regelung des § 154 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der u.a. wertbestimmenden bauplanungsrechtlich zulässigen Art der Nutzung nicht auf die Rechtslage vor Bekanntwerden der Sanierungsabsicht, sondern auf das Planungsrecht abgestellt, das bei Abschluss der Sanierung galt.
  3. Endwert: Hieran gemessen fehlt es für die ausschließliche Heranziehung der Zielbaummethode zur Ermittlung des Endwerts an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung. Der Beklagte hätte den zum 01.01.2011 bestimmten Bodenrichtwert für eine Ableitung des Endwerts zur Kenntnis nehmen müssen, auch wenn das Datum nach dem hier maßgeblichen Wertermittlungsstichtag, dem 11.07.2010, liegt, denn er war bereits im Zeitpunkt der Berechnung des Ausgleichsbetrags durch den Beklagten bekannt.
  4. Ausgleichsbetrag: Demzufolge war die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, sowohl den Anfangs- als auch den Endwert- und mithin die Höhe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags insgesamt – anhand von Bodenrichtwerten zu bestimmen.

5. Zielbaummethode: Die Begründung zur Heranziehung der Zielbaummethode zur Berechnung des Ausgleichsbetrags ist schließlich im Hinblick darauf unvollständig und nicht hinreichend plausibel, dass der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt hat, auf welchen Erkenntnissen der Ansatz eines sanierungsbedingt maximal veränderlichen Lagewertanteils (LVmax) von 25 % beruht. Es drängt sich zudem die Frage auf, ob der im Jahre 2001 ermittelte Wert räumlich und zeitlich auf das vorliegende Sanierungsgebiet übertragbar ist.

(Redaktioneller Leitsatz)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.01.2018 -2 B 18/16-

 

  1. Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung -statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung- aufweisen, liegt ein Mangel i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.
  2. Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.2018 -9 U 52/17-

  1. Schenkt der Erblasser seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod, so hindert diese Bedingung den Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht

(Abgrenzung zu BGHZ 125, 395 und BGHZ 98, 226).

  1. Dass bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB), ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar (vergleiche BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.04.1990 -1 BvR 171/90, Rn. 6).

LG Kiel, Urt. v. 01.02.2018 -12 O 82/17-

Einordnung von nur unwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Flächen als Unland

  1. Zum Unland i.S.d. § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
  2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

BFH, Urt. v. 24.01.2018 -II R 59/15-

Eine Loggia i.S.v. § 20 Abs. 4 BauNVO ist ein in den Baukörper einspringender, nach einer oder mehreren Seiten offener Freisitz.

VGH München, Beschl. v. 20.10.2017 -1 ZB 15.1513-

Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.

BGH, Urt. v. 26.01.2018 -V ZR 47/17-

Eine Modernisierungsmaßnahme zur Energieeinsparung rechtfertigen keine Mieterhöhung nach

  • 559 Abs. 1 BGB, wenn zugleich Maßnahmen ausgeführt werden, welche die Energieeinsparung wieder aufheben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zwar der Fußboden des Dachraums gedämmt wird, aber zugleich das ringsum abgeschlossene Dach in eine Kaltdachkonstruktion umgewandelt wird.

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.01.2018 -202 C 374/17-

Beim Verkauf eines 50 Jahre alten Hauses mit Hinweis im Vertrag ››Vorratskeller« liegt bei Feuchtebelastung der Kellerräume kein Mangel vor.

OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2017 -11 U 44/17-

Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.

BGH, Urt. v. 15.12.2017-V ZR 275/16 –

  1. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er -bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft- dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.
  2. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urt. v. 13.10.2017-V ZR 11/17-