Beim Verkauf eines 50 Jahre alten Hauses mit Hinweis im Vertrag ››Vorratskeller« liegt bei Feuchtebelastung der Kellerräume kein Mangel vor.
OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2017 -11 U 44/17-
Beim Verkauf eines 50 Jahre alten Hauses mit Hinweis im Vertrag ››Vorratskeller« liegt bei Feuchtebelastung der Kellerräume kein Mangel vor.
OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2017 -11 U 44/17-
Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.
BGH, Urt. v. 15.12.2017-V ZR 275/16 –
BGH, Urt. v. 13.10.2017-V ZR 11/17-
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7Abs. 1 Heizkostenv) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2007 -VIII ZR 261/06, NJW 2008,142 Rn. 19).
BGH, Urt. v. 30.05.2018 -VIII ZR 220/17-
Dem Sachverständigen ist es zwar unbenommen, die Bauteileröffnung selbst zu veranlassen und durch Handwerker als untergeordnete Hilfspersonen vornehmen zu lassen. Er kann hierzu jedoch nicht, wenn er nicht von sich aus bereit ist, vom Gericht gem. § 404a ZPO angewiesen werden, denn die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht bezieht sich auf die Gutachtenerstattung und auf die zu begutachtenden Punkte, nicht auf nicht zu den Pflichten des Sachverständigen zählende handwerkliche Vorbereitungsmaßnahmen.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.10.2017 -1 W52/17-
Wirkung einer im selbständigen Beweisverfahren vorgezogenen Beweisaufnahme zwischen den Parteien; Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens
BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – VIII ZR 101/17-
OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2018 – 4 W 1/18 –
Keine Haftung des SV für im Zwangsversteigerungsverfahren erstelltes Verkehrswertgutachten bei im Nachhinein vom Ersteher nicht zu beweisender mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.03.2017 – 3 U 56/07 –
1. Zur Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags gem. § 154 BauGB (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 16.04.2015 -, 4 Bf 66/13 -, GuG 2016, 269; OVG Hamburg, Urt. v. 21.06.2016 – 3 Bf 54/15 -).
2. Eine bloße Teilaufhebung bzw. eine teilweise Aufrechterhaltung von Bescheiden, mit denen ein Ausgleichsbetrag auf der Grundlage einer nicht vollständig plausiblen Bodenwertermittlung festgesetzt wird, kann durch das Gericht dann erfolgen, wenn eine Bemessung des bewertungsfehlerfrei ermittelten Ausgleichsbetrags möglich ist, ohne dass hierdurch der Wertermittlungsspielraum der Behörde berührt wird und ohne dass das Gericht hierfür eine eigene Bewertung vornehmen muss (Weiterentwicklung von OVG Hamburg, Urt. v. 02.02.2012 – 4 Bf 75/09 -GuG 2013, 246; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Bf 207/15 -).
OVG Hamburg, Urt. v. 26.07.2017 – 3 Bf 52/15 –
Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.
OLG München, Beschl. v. 26.04.2017 – 34 Wx 72/17-