Befangenheit eines Sachverständigen, Entschuldigung

Selbst wenn ein Verhalten oder eine Äußerung eines Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann dieser durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen. Dieser Beschluss ist auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von Bedeutung. LG Marburg, Beschl. vom 20-05.2014  -5 O 66/11-

Abwehrgutachten

Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind deshalb nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss kann auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von Bedeutung sein. OLG Zweibrücken, Beschl. vom 31.03.2014  -2 W 14/12-

Mit Alufolie gegen feuchte Wände

Wer ein Haus verkauft, kann sich nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er arglistig verschweigt, dass mehrere Wände im Haus feucht sind und er auch noch Maßnahmen ergreift, um die feuchten Stellen zu verbergen. Zum einen habe der Verkäufer von der Feuchtigkeit gewußt und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Zum anderen hat…

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 839a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn verschiedene Sachverständige und Fachleute desselben Fachgebietes keine Einigkeit über die zu beurteilende Frage erzielen können. Der Geschädigte hat auch dann ein Rechtsmittel i.S. des § 839a BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, wenn er es im Vorprozess versäumt hat, Einwendungen…

Sachverständigenvergütung für gerichtliche Sachverständige

Beim nach Stundensätzen zu bemessenden Honorar eines gerichtlichen Sachverständigen sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen. Zwischen der Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine gewisse Proportionalität bestehen….

Grunderwerbskosten, Marktwert, Eigentumswohnung, Maklercourtage

In den üblichen Wertermittlungsverfahren (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren) werden Grundstückstransaktionskosten in marktkonformer Höhe zumeist bereits indirekt mit den herangezogenen Vergleichsdaten berücksichtigt. Dieses Urteil ist von besonderem Interesse für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige. FG Köln, Urt. vom 12.02.2014  -4 K 3081/13-  

Widerruf der Gestattung eines Leitungsrechtes

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier durch die unterirdisch verlegten Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Dieses Urteil sollte ein Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter bei der Erstellung von Immobiliengutachten unbedingt beachten.   BGH, Urt….

Pflichtverletzung – Haftung

Eine objektive Pflichtverletzung i.S. des § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn im Gutachten nicht zu einer Frage Stellung genommen wird, die nicht Gegenstand des Auftrages ist. Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Interesse.   OLG Düsseldorf, Urt. vom 7.05.2013  -21 U 3/12-

Schädlingsbefall – Haftungsbeschränkung

Wird ein Immobiliensachverständiger bzw. ein Immobiliengutachter beauftragt, ein Verkehrswertgutachten zu einer zu verkaufenden Immobilie zu erstellen, ist er nicht verpflichtet, die Immobilie auf etwaige Baumängel, insbesondere versteckte und nicht sichtbare, zu überprüfen. Ferner kann der Immobiliengutachter seine Haftung gegenüber dem Käufer der Immobilie aufgrund des von ihm erteilten Hinweises im schriftlichen Gutachten, dass er das…

Drittschutz, Haftung

Der die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks betreffende Begutachtervertrag mit dem Eigentümer entfaltet eher keine Schutzwirkung zugunsten eines dritten Kaufinteressenten, wenn das Gutachten vertragsgemäß zur Information und Entscheidungsfindung des Eigentümers dient. Ein Dritter kann aus einem Begutachtungsvertrag Schutz nur im Umfang des dem Sachverständigen erteilten Auftrags genießen. Der einem Bewertungssachverständigen erteilte Auftrag erstreckt sich regelmäßig…