Die mit einem Wegerecht einhergehende Wertminderung des dienenden Grundstücks bestimmt sich nicht durch den derzeitigen Gebrauch des Eigentümers des herrschenden Grundstücks. Vielmehr müssen auch die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit, sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, berücksichtigt werden.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

BGH, Beschl. vom 15.05.2014 -V ZB 2/14-

Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlagen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise zum ansatzweisen Nachvollzug der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben.

Bei den Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; keineswegs ist eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen Wohnwertmerkmalen zu fordern.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

BGH, Beschl. vom 8.04.2014 -VIII ZR 216/13-

Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, daß sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorgersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

BVerwG, Urt. vom 20.03.2014   -4 C 11/13-

Die Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.

§ 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks abgezogen wird.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

BFH, Urt. vom 9.04.2014 -II R 48/12-

Wird eine Eigentumswohnung für nur EUR 90.000,- verkauft, obwohl sie EUR 187.000,- wert ist, ist der Kaufvertrag wegen Wucher nichtig.
Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

OLG Oldenburg, Urt. vom 2.10.2014   -1 U 61/14-

War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheides ist dann wegen der Zweitregelung des Inhaltes in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung.

Dem zur Rücksichtsnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtsnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme im Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.

Dieser Beschluß kann für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung Bedeutung haben.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11.03.2014  -10 S 13/12-

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind als erstattungsfähig anzuerkennen (§ 162 Abs. 1 VwGO), wenn eine verständige Partei es im Hinblick auf ihre prozessuale Lage und die Bedeutung der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschränkung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes und die gesteigerte Darlegungslast der Beteiligten zu berücksichtigen ist

Die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten wird nicht durch die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) begrenzt.

Dieser Beschluß ist von besonderer Bedeutung für Auftraggeber von z.B. Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige.

OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.01.2014  -7 OA 112/13-

Die zum Zweck der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages festzustellende Erhöhung des Bodenwertes kann anhand des Komponentenverfahrens ermittelt werden.

Eine nach einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gegebene höhere Ausnutzbarkeit eines Grundstücks hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wirkt sich bei bereits vorhandener Bebauung nur dann werterhöhend aus, wenn die Bebauung wirtschaftlich nicht mehr langfristig nutzbar ist.

Diesen Beschluß sollten Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung im Rahmen von Entwicklungsgebieten bzw. Sanierungsgebieten berücksichtigen.

OVG Münster, Beschl. vom 20.05.2014  -14 A 396/12-

Beim Kauf eines sich auf Bauerwartungsland beziehenden Erbbaurechts trägt i.d.R. der Käufer das Risiko, ob und wann das Grundstück bebaubar wird.

Ein Erbbaurecht mit dem Inhalt, auf dem Grundstück Gebäude aller Art in Übereinstimmung mit dem zu erstellenden Bebauungsplan errichten zu dürfen, ist zulässig. Das Erbbaurecht geht nicht unter, wenn sich die Erwartung der Bebaubarkeit zerschlägt.

Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung bei der Wertermittlung von Erbbaurechten an BauerwartungslandGrundstücken durch Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter.

BGH, Urt. vom 12.06.1987 -V ZR 91/86-

Das Wohnhaus wird an die Kinder vererbt, doch der Partner soll weiter darin wohnen dürfen. Abgesichert durch ein Wohnrecht. So wird es häufig in Testamenten verfügt. Für den hinterbliebenen Partner kann dies jedoch u.U. teuer werden. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil bestätigt, daß der hinterbliebene Ehepartner ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht versteuern muß, wenn der Verstorbene das Wohnhaus den gemeinsamen Kindern vererbt hat.

Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechtes ab. Dieser Kapitalwert hängt ab von dem Mietwert der Wohnung und dem Alter des Begünstigten bzw. der Begünstigten.

Es ist sinnvoll zur Ermittlung des Wertes eines Wohnrechtes einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständigen zu beauftragen.

BFH, Urt. -II R 45/12-