Befangenheit eines Gutachters

Ein Sachverständiger setzt sich der Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er einer Partei nicht offenbart, daß er bestimmte Unterlagen für die Erfüllung seines Gutachterauftrages von der anderen Partei herangezogen und, wenn auch nur zur Überprüfung der Prämissen seines Hauptgutachtens, verwertet hat. Diesen Beschluß sollten insbesondere Gerichtsgutachter (Immobiliensachverständige, Immobiliengutachter) bei der Immobilienbewertung beachten.   OLG Stuttgart,…

SchuldRAnpG – Bauwerk, Entschädigung

Bei der Verkehrswertermittlung gemäß § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG kommt der vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzung des vom Nutzer errichteten Bauwerks nach Rückerhalt maßgebliche Bedeutung zu. Daher fehlt es regelmäßig an einer Verkehrswerterhöhung durch das Bauwerk, wenn der Grundstückseigentümer dessen Abriß und die Renaturierung des Grundstücks plant. Bei der Immobilienbewertung durch Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter ist dieses…

Auch arme Eigentümer müssen zahlen

Wohnungseigentümer können die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muß. Dies gilt auch, wenn sich die anderen Eigentümer wegen finanzieller Schwierigkeiten diese Maßnahmen nicht leisten können. Dieses Urteil ist auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung zu beachten. BGH  -V ZR 9/14

Ergänzendes Gutachten aufgrund von Einwendungen

Die Anforderungen eines ergänzenden Gutachtens z.B. bei einem Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu Zwecken der Auseinandersetzung mit Einwendungen der Beteiligten begründet eine neue Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs.2 Satz 2 JVEG. Die im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens gefertigten Ablichtungen können daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit EUR 0,50 für die ersten 50…

Herstellungskosten

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind nachträgliche Herstellungskosten -neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche, wenn auch nur geringfügig, vergrößert wird. Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an. Die nutzbare Fläche umfasst nicht…

Unrichtiges Gutachten

Sachverständigengutachten, die den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthalten sind oder welche die Behörden in das Verfahren eingeführt hat, können im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwertet werden. Sieht das Verwaltungsgericht von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme…

Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht, daß das Finanzamt den Immobilien-Preis-Kalkulator der Gutachterausschüsse Niedersachsen anwenden. Es muß vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuß Vergleichspreise anfordern. Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse. FG Niedersachsen, Urt. vom 11.04.2014 -1 K 107/11-

Wertminderung durch ein Wegerecht

Die mit einem Wegerecht einhergehende Wertminderung des dienenden Grundstücks bestimmt sich nicht durch den derzeitigen Gebrauch des Eigentümers des herrschenden Grundstücks. Vielmehr müssen auch die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit, sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, berücksichtigt werden. Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige…

Mieterhöhungsverlangen, Vergleichswohnung

Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlagen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise zum ansatzweisen Nachvollzug der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben. Bei den Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; keineswegs ist eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen Wohnwertmerkmalen…